Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Maschinen- und Stahlbautechnik Markus Graffe GmbH

– Stand September 2021 –

 

  1. Rahmenvereinbarung

1.1       Die nachfolgend formulierten Bedingungen gelten als Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferungen“) zwischen der MST-Graffe GmbH als Leistungserbringerin und einem Besteller als Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Besteller“) ist, ausschließlich. Im Falle weiterer Verträge über Lieferungen zwischen denselben Parteien gelten diese AGB auch dann, wenn auf sie nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

2.1           Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Bestellers wird hiermit widersprochen; sie sind für uns unverbindlich, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.2           Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

  1. Angebot – Vertragsschluss

3.1           Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags; nicht der Schriftform entsprechende Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

3.2           Wir behalten uns an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen – auch solchen in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

 

  1. Liefermodalitäten – Gefahrübergang

4.1           Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wobei Lieferdatum in einem solchen Fall spätestens 8 Wochen nach dem mit dem Kunde vereinbarten Liefertermin ist. Der Beginn der von uns angegebenen oder schriftlich vereinbarten Lieferzeit setzt die Einigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich aller relevanter technische Daten voraus.  Verzögerungen der Lieferung infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind erkennbar für den Besteller ohne Interesse oder nicht zumutbar. Uns steht in diesem Fall der auf die Teillieferung entfallende Vertragspreis zu.

4.2           Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige   Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.3           Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haften wir gem. Ziff. 8. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer von dieser gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehendem Satz 1 dieser Ziffer 4.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

4.4           Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und      Gefahr des Bestellers. Uns bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

 

  1. Preise -Zahlung

5.1           Vorbehaltlich anderer Preisvereinbarungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Auftragsbestätigung oder nachrangig der Preisliste gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5.2           Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungsfähigkeit des Bestellers wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eintretende Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, behalten wir uns vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, die Lieferung noch nicht gezahlter Ware von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung abhängig zu machen und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so sind wir zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

5.3           Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln der Sache, steht dem Besteller nur in Ansehung solcher unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

 

  1. Mängelhaftung

6.1           Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

6.2       Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6.3       Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht

(1) bei Vorsatz oder bei  arglistigem Verschweigen des Mangels,

(2) bei abweichendem Inhalt einer von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantie sowie

(3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

6.4       Die in 6.3. genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

6.5       Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1       Die von uns gelieferten Waren (im folgenden auch „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen unsererseits  gegen den Besteller – einschließlich etwaiger Saldoforderungen bei laufender Rechnung – unser Eigentum.

7.2       Der Besteller ist – jederzeit widerruflich – berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu verarbeiten oder zu verkaufen.

7.3       Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets   für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 7.3. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 7.3. abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1. In jedem Fall verwahrt der Besteller das uns zustehende Alleineigentum und/oder das Miteigentum für uns.

Dem Besteller wird bei Eintritt vorgenannter Voraussetzungen dieser Ziffer 7.3 bereits jetzt ein dem jeweils unsererseits erworbenen (Mit-)Eigentum korrespondierendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

7.4       Vorbehaltsware bzw. die neuen Sachen dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziff. 7.5 und 7.6 auf uns übertragen werden können.

7.5       Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziff. 7.3. oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum stehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

7.6       Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.

7.7       Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.

7.8       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 Prozent oder der Schätzwert des Sicherungsgutes diese um mehr als 50 Prozent übersteigt. Das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

7.9       Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziff. 7.4 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziff. 7.7 kann bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers durch uns widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.10     Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware oder der uns zustehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich mitzuteilen. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehalts-regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen, wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

7.11     Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der liegt der Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten wird.

7.12     Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

 

  1. Schadensersatz

8.1       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einer sonst schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

8.2       Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3       Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.4       Die in dieser Ziffer 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Besteller.

 

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte

9.1       Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie wir die zu liefernde Sache fertigen sollen, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch uns die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht deswegen verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend machen mögen.

 

  1. Erfüllungsort- Gerichtsstand – anwendbares Recht

10.1     Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist Bad Kreuznach. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.2     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3     Sofern einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder z.B. bei der Lieferung ins  Ausland undurchführbar sind, so ist der Besteller verpflichtet, einer von uns anstelle dieser Klausel vorgeschlagenen wirksamen und durchführbaren Bestimmung zuzustimmen, die dem Zweck der so ersetzten Klausel am nächsten kommt.